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Die Bauern
in früherer Zeit bewirtschaften nicht ihren eigenen Grund und Boden.
Sie standen in einem Meierverhältnis, und waren dem Grundherrn zinspflichtig.
Sie zahlten den Grund oder Meierzins entweder bar oder in Naturalien.
Das Meierrecht ist Ende des 12. Jahrhundert entstanden und war ursprünglich
ein Pachtverhältnis auf Zeit. Die Meierhöfe wurden auf 3, 6,
9 oder 12 Jahre im Rhythmus der Dreifelderwirtschaft verpachtet. Der Pachtzins
wurde in der Regel in Naturalien verpachtet. Der Grundherr konnte die
Bauern beliebig einsetzen oder abmeiern, der Bauer hatte kein Anrecht
auf Verlängerung oder Erneuerung des Kontaktes.
Gegenstand eines Meierverhältnisses war ein Meierhof, bzw. eine Köthnerrei.
Ein Meierhof hatte 1, 2, 3 oder 4 Hufen und wurde danach Viertel- Halb-
Dreiviertel oder Vollmeier genannt. Eine Hufe war ein genau bestimmter
Teil der Feldmark und ca. dreißig Morgen groß, aber nicht
immer generell. Die Koethnerrei war meist kleiner als dreißig Morgen,
ihre Ackerstücke waren nicht zusammenhängend, sondern in der
Feldmark verteilt. Zu einem Meierhof oder eine Köthnerrei gehörtender
Hausplatz (Aera) im Dorf, die Gärten (Wurten, Worden) am Haus, das
Ackerland auf der Flur und die Nutzungsberechtigung an gemeinsamen Wald
und gemeiner Weide (Acht oder Echtwart).
Die Gebäude gehörten in der Regel dem Bauern. Er hatte sie entweder
selbst errichtet oder von seinem Vorgänger gekauft. Der Bauer übernahm
die Felder mit der Wintersaat und musste sie bestellt hinterlassen.
Quellennachweis:
Die Entstehung des Meierrechts und die
Auflösung der Villikationen in Nds. und Westfalen
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