|
Der Grundbesitz
gehörte dem Landesherrn, das war meistens die Domäne. Der
Amtmann hatte sie gepachtet. Spannwerk, Gesinde Tagelöhner hatte
er nicht. Jeder Bauer war verpflichtet Hand- und Spanndienste zu leisten.
Spanndienste:
Die Meier dienten mit Pferd und Wagen usw. Ein Vollmeier diente wöchentlich
mit 4 Pferden einen Tag, Halbmeier alle 14 Tage einen Tag. Es mussten
alle Arbeiten ausgeführt werden, Pflügen, Eggen, Säen,
Düngen usw..
Handdienste:
Ein Köthner wöchentlich 1 Tag, ein Brinksitzer einen halben
Tag. Sie mussten Korn und Gras mähen, aufstiegen, binden, bansen,
Holz hauen usw.. Das Tagwerk dauerte von morgens 6 Uhr bis abends 6
Uhr mit einer Mittagspause. Die Dienstpflichtigen wurden beköstigt.
Es gab u.a. Pflicht- Land- Pflugdienst, ein Vollmeier 2, ein Halbmeier
1 Morgen herrschaftlichen Ackers völlig beackern und pflegen und
die Früchte einfahren, musste weiter die Quantemberholzfuhren nach
Calenberg und später nach Hannover bringen. Ein Vollmeier musste
7 Fuhren verrichten. Weiter Burgwestedienste, er diente zur Instandhaltung
der Amtsgebäude und Schlösser.
Außerdem gab es noch an Diensten:
Landreisen 6 bis 8 Meilen. Kriegsfuhren von einem Lager zum anderen,
Jagdfolgen-Spanndienste zu den großen Wild- und Saujagden, Wegbesserungsdienst
wozu jedes Dorf einen gewissen Distrikt zu unterhalten hatte, Briefreisen
zur Beförderung eiliger Amtsbriefe und noch vieles mehr.
Abstellung dieser Dienste:
Da die Eigenwirtschaft des Bauern unter dem Frondienst außerordentlich
litt ist klar und deswegen gab es viel Streit und Aufbegehren. Georg
111. sah sich gezwungen diese Dienste aufzulösen, versuchsweise
beim Amt Pattensen. Der Versuch gelang und vom Jahr 1775 an konnte jeder
Bauer seine Dienste in eine Geldabgabe umsetzen.
Es waren jetzt an Geld für 1 Tag Spanndienste 15 Mariengroschen
zuzahlen, so dass ein Vollmeier im Jahr 25-40 Thaler zahlen musste.
Für den Pflichtlandpflugdienst zahlte ein Vollmeier 7 Thaler. Für
jede Quatemberholzfuhre 24 Groschen. Groß war die neue Abgabenlast.
Dazu noch evtl. Kriegsabgabenlasten, Wetterungunst und Mäusefraß.
Der Zehnte:
Karl der Große hatte ursprünglich den "Zehnten"
eingeführt als eine Abgabe an die Kirche zum Unterhalt derselben.
Durch Verkauf, Vertausch, Schenkungen kam der Zehnte im Laufe der Jahre
in allerlei Hände. Der Zehnte war derzeit eine Abgabe der ganzen
Gemeinde. Aus der Calenbergischen Zehntordnung vom 1. Juni 1703, von
allen in der Zehntflur gelegenen Ländereien, es mag auf oder der
unter der Erde wachsen, muss der Zehnte gegeben werden. Es dürfen
nur Hocken von 10 oder 20 Garben gebildet werden, so genannte Kinder
von 7, 8, 9, Garben sind verboten. Auch das Nachharken ist dem Zehnten
unterworfen. Dem Zehntherrn soll angesagt werden wann die Früchte
gebunden und trocken sind. Die Zehntpflichtigen sind nicht verpflichtet
den Zehnten einzufahren.
Fleischzehnte:
In der Regel werden Pferde und Kühe angeschrieben, von einem Jahr
auf das andere zugezählt, bis 10 Stück voll gewesen sind,
worauf ein Stück abgegeben werden musste.
Der Landesherr verlangte zusätzlich noch Steuern. Für einen
Vollmeierhof 1793 betrugen die Steuern: Dorf taxt 4 Thl., 3 Gr. Proviantkorn
4 Thl., 27 Gr. Furagegeld, Anlagegeld, SteinweggeId, Rezepturgebühr,
Reuterportionen 27 Thl. 17 Gr. Heerhabern (Hafer) 4Thl. Landschatz,
zusammen 41 Thaler.
|