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Am 14. Nov.
1814 wird von Deveser Bürgern an die Kirche Ronnenberg der Antrag
gestellt, in Devese einen Friedhof anzulegen.
1818 wurde der Platz für den Friedhof bei der Kapelle, heute Westerfelder
Weg / Am Denkmal, das teils der Gemeinheit, teils Hengstmannscher Besitz
war.
Beim Lokaltermin des Kirchenamts wurde beanstandet, dass der Platz mitten
im Dorf liegt, und laut Polizeigesetz soll bei Neuanlage eines Friedhofes
immer eine Dorfrandlage gesucht werden. Im Prinzip liegt dieser Platz
gänzlich der Polizeiordnung zu wider. Die Nachbarn stimmen auch
nicht zu. Es wird vorgeschlagen, an der Straße nach Hiddestorf
den Friedhof anzulegen.
Am 21. Febr. 1819 kam die ganze Gemeinde zusammen und stimmte letztlich
ab, dass der Toten-Kirchhof auf der Koppel des Hermann, Friedr. Hengstmannschen
Garten, beim Bünte Feld, ungefähr 60 Schritt vom Dorfe entfernt
sein sollte. Er soll 14 Ruthen lang und 2,5 Ruthen breit, also 38,5
Quadratruthen groß sein.
Als Entschädigung erhält Hengstmann an seinen Hofgarten 40
Quardratruthen aus der Gemeinheit.
Der Kirchhof soll mit einer Planke befriedet werden.
Der Schullehrer soll die Gräserung nutzen.
Am 13. Sept. 1819 wurde vom Amt Koldingen mit der Kirche Ronnenberg
vereinbart und ein Protokoll aufgestellt:
Da die Prediger aus Ronnenberg nicht verpflichtet sind, irgendeine Amtshandlung
in der Kapelle zu Devese zu verrichten, so dürfen die Einwohner
nicht verlangen, daß in der Kapelle zu Devese von den Predigern
zu Ronnenberg Leichenpredigten gehalten werden.
Sollte aber der ein oder anderen Einwohner wünschen, dass der Schullehrer
zu Devese bei öffentlichen Beerdigungen, die mit Gesang und Glockengeläut
gehaltene Leichenpredigt unter Anreisung des Superintendenten verlesen
würde, so:
- müsse
außer den jeweiligen Gebühren, welche dem Schullehrer nach
der Obfernanz bisher gereicht wurden, demselben für das Lesen der
Leichenpredigt der Regucirnt, war selbiger und der Klasse der Voll-
und Halbmeier 18 Mariengroschen, jeder andere aber 12 Mariengroschen
in Conventions Münze entrichten.
Übrigens müssen bei den Predigern, Küstern und Organisten
zu Ronnenberg alle bisher zustehenden Gebühren verbleiben.
- müsse,
unter Beaufsichtigung des Superintendenten, dem Schullehrer zu Devese
der Schlüssel zu dem neuen Kirchhof und die Aufsicht über
demselben anvertraut werden, damit alle heimlichen Beerdigungen und
Unziemlichkeiten auf dem Kirchhofe unterbleiben, und
- müsse
dem Schullehrer, welcher dieser halb verantwortlich sei, für die
Aufsicht, die Benutzung des auf dem Kirchhof entstandenen Gräsung
zu Teil werden.
Sollte von
der Gemeinde ein Totengärtner angestellt werden, so muss dieser
verpflichtet werden, nicht eher ein Grab zu verfertigen, bevor nicht
ein von dem Superintendenten und dem Prediger ausgestellter Schein darüber
eingeholt wurde.
Ferner:
- Dass alle Geistlichkeiten zu Ronnenberg ihre Gebühren erhalten,
auch dass der alten Sitte zur stillen Beerdigung in Künftigkeit
gebrochen sei.
Nach Verlesung
des Protokolls, stimmten alle Anwesenden diesem zu, mit der Einschränkung,
dass auf Wunsch der Deveser Einwohner auch auf dem Ronnenberger Kirchhof
sich beerdigen zu lassen.
Am 26. Febr. 1893 wurde die Ehefrau Sophie Wildhagen von den 21 wahlberechtigten
Gemeindemitgliedern, die 292 Stimmen von 384 Stimmen vertreten, die
zuvor vom Gemeindediener Wildhagen ins Suffriansche Gasthaus geladen
waren, einstimmig zur ersten Totenfrau gewählt.
Der Gemeindeeigener Wildhagen wurde auf der gleichen Versammlung einstimmig
zum Totengräber gewählt.
1842 wurde
eine Klage von Devese gegen die Kirche Ronnenberg wegen zu hoher Gebühren
bei Beerdigungen angestrebt. Es sollten die gleichen Sätze wie
in Vörie und Linderte gelten .
Es wurde 2 Jahre bis zum Urteil prozessiert , dass alle 3 Gemeinden
gleich an den Prediger zu Ronnenberg bei Personen über 14 Jahren
aus Familien von Voll- und Halbmeier und Höflinge 2 Thaler, 6 Groschen
9 Pfennige, für Kinder solcher Familien 1 Thaler und 3 Groschen.
Für alle anderen Personen 1 Thaler und 3 Groschen, und bei Kindern
13 Groschen und 8 Pfennige.
Der Küster zu Ronnenberg für jeden Erwachsenen ohne jeden
Unterschied 15 Groschen und für ein Kind 11 Groschen 6 Pfennige.
Für Danksagungen in der Kirche zu Ronnenberg, falls ein solches
von den Angehörigen gewünscht, wurde eine besondere Gebühr
von 9 Groschen erbeten an den Prediger zu zahlen. Das Ablesen ist keine
Pflicht.
Die Pflicht für den Lehrer und Totengräber bei Beerdigungen
zu zahlen bleibt.
Staatsarch.
Han. 74 Han. Nr. 1169
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