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Wie kam das?
Die vor Jahrhunderten festgesetzten Abgaben der Bauern genügte
den gesteigerten Geldbedürfnissen der Herren nicht mehr. Die Bemessung
eines Hofes auf 30 Morgen genügte der gewachsenen Arbeitsfähigkeit
einer Bauernfamilie nicht mehr.
Wie kam der Herr wieder an sein Land, da die Hörigkeit ja erblich
ist?
Wurde der Bauer also frei, verliert er somit auch das Erbrecht an seiner
Hufe. Was wurde nun aus den frei gewordenen Hufen? Er vereinigte mehrere
miteinander auf 4 oder 3 oder nur auf 2 Hufe und gab diese nach dem
sogenannten Meierrecht an einen freigelassenen Laten auf Zeit gegen
einen Pachtzins.
Durch die Zusammenlegung von 4, 3, oder 2 Hufen entstanden die Vollmeier,
Dreiviertelmeier und Halbmeierhöfe.
Wie ist nun die Schichtung der bäuerlichen Bevölkerung am
Ende des 15 Jahrhunderts?
1. Der Freimeier:
Er ist Inhaber oder besser Pächter der durch Zusammenlegung mehrer
Hufen gebildeten Meierhöfe.
2. Die Köthner:
Ein Teil der Laten blieb im Dorf. Da man 3 oder 4 Hufe zu einem Meierhof
zusammengelegt hatte wurden ja einige Hauptplätze frei. Die wurden
an die verbleibenden Laten vermeiert, die nun den Namen Köthner
erhielten. Dazu gehörten der Hausgarten, Mitbenutzung der Gemeinheit
und was er sich noch durch Pacht und Kauf erwarb.
3. Die Landsassen, die Freigelassenen ohne Land:
Sie sind das Urbild unseres Industrie- Und Landarbeiters. Ein Teil der
Landsassen packte seine Habe auf einen Wagen und zog in die Stadt. Das
Aufblühen der Städte fällt mit der Aufhebung der Leibeigenschaft
zusammen.
4. Eine noch lockende Laufbahn eröffnete sich den nun freien Bauern,
wenn er den Ruf "Nach Osten wollen wir fahren" folgte, seinen
Wagen über die Elbe lenkte und sich in dem von Heinrich dem Löwen,
Albrecht dem Bären und Adolf von Schaumburg erschlossenen Osten
ansiedelte.
Wenn also der Grundherr den Meier nur bei unordentlicher Bewirtschaftung
des Hofes absetzen kann, auch keine Zinssteigerung vornehmen darf, so
ist damit in Wirklichkeit das Erbrecht des Meiers aufgerichtet. Der
Landtag in Gandersheim bestätigt dann auch nochmals dies Schutzgesetz,
indem er sagte, dass dieselben, wem sie sich wohl halten, nicht leicht
verstoßen werden können.
Nun saß der Meier fest und sicher auf seinem Hofe, und dem Grundherrn
war das Verfügungsrecht über sein Eigentum langsam aus der
Hand geglitten. Er ahnte nicht, dass hiermit das Brecheisen an die Grundmauern
seiner Herrschaft gelegt wurde. Diese fürstliche Agrarpolitik ist
für die bäuerlichen Verhältnisse unserer Heimatprovinz
von großer Bedeutung geworden. Die Fürsten engten im Gegensatz
zu der Agrarverfassung anderer deutschen Landesteile das Verfügungsrecht
der Grundherren immer mehr ein. Es entstand das unteilbare, erbliche
Bauerngut.Im 18. Jahrhundert war der Grundherr lediglich ein Rentenempfänger.
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